Ehrenkodex


 
Bei Streitigkeiten ist die deutsche Version des
Ehrenkodexes massgebend!
 
 

Ehrenkodex

Ehrenkodex SVSMF

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Ehrenkodex SVSMF
 
für Strahler, Mineralien- und Fossiliensammler,
für Verkäufer und Händler

Der Ehrenkodex enthält Verhaltensmassnahmen gegenüber der Natur und den Mitmenschen. Er verpflichtet zu verantwortungs-bewusstem Strahlen, Sammeln, Verkaufen und Handeln und richtet sich gegen Raubbau, Verwüstung, Gewinnsucht und Diebstahl aus belegten Fundstellen und gegenüber seinen Handelspartnern.

In diesem Bestreben erlässt die Schweizerische Vereinigung der Strahler, Mineralien- und Fossiliensammler (SVSMF) die nachfolgenden Bestimmungen:

1.

Wer Mineralien, Kristalle oder Fossilien sucht oder eine Fundstelle ausbeutet, hat den gesetzlichen und den örtlichen Bestimmungen und Verordnungen nachzuleben. Er hat sich bei den zuständigen Behörden über vorliegende Patente und Bestimmungen zu informieren und sich danach zu richten. Eigentum anderer, Natur und Landschaft sind zu respektieren.
2. Schäden an Kulturland, Wald, Strassen, Wegen und anderen Einrichtungen sind in jedem Falle zu vermeiden. Es ist Pflicht, jede Such- oder Fundstelle bei deren Verlassen aufzuräumen und in bester Ordnung und Sauberkeit zurückzulassen.
3. Das Verwenden von Sprengstoff, maschinellen Hilfsmitteln (Bohrhämmer usw.) und schweren Werkzeugen ist ohne Bewilligung durch die zuständigen Instanzen, sowie an Sonn- und Feiertagen untersagt
Ebenso ist in der Nähe bewohnter Gebiete, das Strahlen an Sonn- und Feiertagen zu unterlassen. Auch Werktags, sind Lärmeinwirkungen zu vermeiden
4. Das Belegen einer Fundstelle zur Weiterbearbeitung hat durch gut sichtbares Hinterlegen eines Strahlerwerkzeuges und durch das Anbringen eines witterungsbeständigen Schildes mit Namen, Adresse und Datum der Erstbelegung zu erfolgen.
Der Anspruch des Finders einer Fundstelle erlischt grundsätzlich, wenn die Fundstelle während zweier Jahre nicht mehr weiterbearbeitet oder offensichtlich verlassen worden ist.
Von einer Person dürfen gleichzeitig höchstens drei (3) Fundstellen im gleichen Fundgebiet reserviert bzw. belegt werden.
5. Das Entfernen oder Mitnehmen von Mineralien, Werkzeugen und Markierungen aus einer belegten Fundstelle ist unstatthaft und wird als Diebstahl qualifiziert.
6. Bedeutende oder wissenschaftlich interessante Funde und Fundorte sollen zu Forschungszwecken einem Wissenschaftler, einer wissenschaftlichen Institution oder der zuständigen Instanz gemeldet werden.
7. Der Sammler, Mineralien- und Fossilienfreund soll in erster Linie für seine eigene Sammlung und zu Tauschzwecken Mineralien und Fossilien suchen und Fundstellen bearbeiten.
8. Mineralien, Kristallstufen und Fossilien haben nur dann einen echten Wert für die Wissenschaft oder für den Sammler, wenn genaue Angaben über Fundort vorliegen.
Wer Mineralien, Fossilien usw. veräussert (verkauft oder tauscht), ist verpflichtet dem Empfänger unaufgefordert wahre Angaben über den Fundort zu machen, sowie reparierte (geleimt usw.) oder künstlich veränderte oder erzeugte Ware (beheizt usw.) als solche zu bezeichnen.
9. Wer mit Mineralien und Fossilien Handel betreibt, damit Börsen beschickt oder seine Funde sonst wie kommerziell auswertet, richtet sich nach dem herrschenden Recht. Es gelten insbesondere auch Grundsätze von Treu und Glauben und die Gepflogenheiten im Handel mit Mineralien und Fossilien.
10. Bei Verstössen von Einzel- oder Sektionsmitgliedern der SVSMF gegen den Ehrenkodex, können deren zuständige Instanzen Massnahmen gegen den Fehlbahren ergreifen.
Ein Massnahmenkatalog enthält mögliche Sanktionen, die sich vom einfachen Verweis und/oder über die Wiedergutmachung des verursachten Schadens bis hin zum Ausschluss aus der Sektion und der SVSMF erstrecken.
  Für jeden wahrhaftigen Mineralien- und Fossilienfreund ist das Einhalten vorstehender Bestimmungen Ehrensache und Verpflichtung.
  Der Ehrenkodex bildet Bestandteil der Statuten der Schweizerischen Vereinigung der Strahler, Mineralien- und Fossiliensammler. Er wurde durch die ordentliche Generalversammlung vom 30. August 2003 in Interlaken genehmigt und in Kraft gesetzt und ersetzt die Ausgabe vom 25. September 1982.
 

Der Zentralpräsident
Charles Handschin

 

Der Zentralsekretär
Werner Hausmann

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