|
Der
Ehrenkodex enthält Verhaltensmassnahmen gegenüber der Natur und den
Mitmenschen. Er verpflichtet zu verantwortungs-bewusstem Strahlen, Sammeln,
Verkaufen und Handeln und richtet sich gegen Raubbau, Verwüstung,
Gewinnsucht und Diebstahl aus belegten Fundstellen und gegenüber seinen
Handelspartnern. |
|
|
In
diesem Bestreben erlässt die Schweizerische Vereinigung der
Strahler, Mineralien- und Fossiliensammler (SVSMF) die nachfolgenden
Bestimmungen: |
|
|
1. |
Wer Mineralien, Kristalle
oder Fossilien sucht oder eine Fundstelle ausbeutet, hat den
gesetzlichen und den örtlichen Bestimmungen und Verordnungen
nachzuleben. Er hat sich bei den zuständigen Behörden über vorliegende
Patente und Bestimmungen zu informieren und sich danach zu richten.
Eigentum anderer, Natur und Landschaft sind zu respektieren. |
|
|
2. |
Schäden an Kulturland,
Wald, Strassen, Wegen und anderen Einrichtungen sind in jedem Falle zu
vermeiden. Es ist Pflicht, jede Such- oder Fundstelle bei deren
Verlassen aufzuräumen und in bester Ordnung und Sauberkeit
zurückzulassen. |
|
|
3. |
Das
Verwenden von Sprengstoff, maschinellen Hilfsmitteln (Bohrhämmer usw.)
und schweren Werkzeugen ist ohne Bewilligung durch die zuständigen
Instanzen, sowie an Sonn- und Feiertagen untersagt
Ebenso ist in der Nähe bewohnter Gebiete, das Strahlen an Sonn- und
Feiertagen zu unterlassen. Auch Werktags, sind Lärmeinwirkungen zu
vermeiden |
|
|
4. |
Das
Belegen einer Fundstelle zur Weiterbearbeitung hat durch gut sichtbares
Hinterlegen eines Strahlerwerkzeuges und durch das Anbringen eines
witterungsbeständigen Schildes mit Namen, Adresse und Datum der
Erstbelegung zu erfolgen.
Der Anspruch des Finders einer Fundstelle erlischt grundsätzlich, wenn
die Fundstelle während zweier Jahre nicht mehr weiterbearbeitet oder
offensichtlich verlassen worden ist.
Von einer Person dürfen gleichzeitig höchstens drei (3) Fundstellen im
gleichen Fundgebiet reserviert bzw. belegt werden. |
|
|
5. |
Das
Entfernen oder Mitnehmen von Mineralien, Werkzeugen und Markierungen
aus einer belegten Fundstelle ist unstatthaft und wird als Diebstahl
qualifiziert. |
|
|
6. |
Bedeutende oder wissenschaftlich interessante Funde und Fundorte sollen
zu Forschungszwecken einem Wissenschaftler, einer wissenschaftlichen
Institution oder der zuständigen Instanz gemeldet werden. |
|
|
7. |
Der
Sammler, Mineralien- und Fossilienfreund soll in erster Linie für seine
eigene Sammlung und zu Tauschzwecken Mineralien und Fossilien suchen und
Fundstellen bearbeiten. |
|
|
8. |
Mineralien, Kristallstufen und Fossilien haben nur dann einen echten
Wert für die Wissenschaft oder für den Sammler, wenn genaue Angaben über
Fundort vorliegen.
Wer Mineralien, Fossilien usw. veräussert (verkauft oder tauscht), ist
verpflichtet dem Empfänger unaufgefordert wahre Angaben über den Fundort
zu machen, sowie reparierte (geleimt usw.) oder künstlich veränderte
oder erzeugte Ware (beheizt usw.) als solche zu bezeichnen. |
|
|
9. |
Wer
mit Mineralien und Fossilien Handel betreibt, damit Börsen beschickt
oder seine Funde sonst wie kommerziell auswertet, richtet sich nach dem
herrschenden Recht. Es gelten insbesondere auch Grundsätze von Treu und
Glauben und die Gepflogenheiten im Handel mit Mineralien und Fossilien. |
|
|
10. |
Bei
Verstössen von Einzel- oder Sektionsmitgliedern der SVSMF gegen den
Ehrenkodex, können deren zuständige Instanzen Massnahmen gegen den
Fehlbahren ergreifen.
Ein Massnahmenkatalog enthält mögliche Sanktionen, die sich vom
einfachen Verweis und/oder über die Wiedergutmachung des verursachten
Schadens bis hin zum Ausschluss aus der Sektion und der SVSMF
erstrecken. |
|
|
|
Für jeden wahrhaftigen Mineralien- und Fossilienfreund ist das Einhalten
vorstehender Bestimmungen Ehrensache und Verpflichtung. |
|
|
|
Der Ehrenkodex bildet Bestandteil der Statuten der Schweizerischen
Vereinigung der Strahler, Mineralien- und Fossiliensammler. Er wurde
durch die ordentliche Generalversammlung vom 30. August 2003 in
Interlaken genehmigt und in Kraft gesetzt und ersetzt die Ausgabe vom
25. September 1982. |
|
|
|
Der Zentralpräsident
Charles Handschin |
|
Der Zentralsekretär
Werner Hausmann |
|